Fragwürdiges Internetgebaren des GYM [update 2010-02-22]
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Erstveröffentlichung: 2010-02-16
Das GYM hat in den letzten Monaten eine reihe von Domains reserviert:
- www.jungfreunde.org
- www.muenchen-quaeker.de
- www.munich-quakers.de
- www.quaeker.org
- www.quaeker-muenchen.de
www.quaeker.org- www.quäker.de
- www.rgdf.de
-
Alle verweisen auf ein und das selbe Internetangebot. Der Sinn ist offensichtlich: Es sollen möglichst viele relevanten Gattungsbegriffe blockiert werden.
Augenfällig ist, das zwei drei Domains explizit München verwenden. Das ist die einzige Stadt in Deutschland, die eine Quaker-Versammlung hat, die nicht dem GYM angeschlossen ist. Dieses Verhalten wird allgemein als Domaingrabbing bezeichnet. Hier zu gibt es schon einschlägige Gerichtsurteile.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie mißbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier “.de”) nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. […] Der Kläger hatte nämlich auch beanstandet, daß die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das OLG muß nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung nachgehen. Sollte es eine Irreführung bejahen, wäre dem Beklagten zum Beispiel aufzugeben, “Mitwohnzentrale.de” nur zu benutzen, wenn auf der Homepage darauf hingewiesen wird, daß es noch andere Verbände von Mitwohnzentralen gibt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.5.2001, Az.: I ZR 216/99
Und in einem anderen Urteil…
Die Kläger sind zur Unterlassung der Verwendung der Domain “www.rechtsanwaelte.de” verpflichtet. Die Verwendung dieser Domain durch die Kläger ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbes zu Lasten der Beklagten dar, § 1 UWG.
LANDGERICHT MÜNCHEN I - Aktenzeichen: 7 O 5570/00
Also ich gehe davon aus, das wenn es mal zu einem Rechtsstreit kommen sollte, das GYM die Domains quaeker.org, quäker.de, munich-quakers.de, muenchen-quaeker.de und rgdf.de wird aufgeben müssen. Oder es muss auf andere Quaker-Gruppen hingewiesen werden. Andernfalls halte ich die Domains für irreführend verwendet, im Sinne von § 1 UWG.
[update 2010-02-18]
Bisher habe ich Acht sieben Domains gefunden die ich dem GYM zuordnen konnte. Die obige Liste habe ich ergänzt und in alphabetischer Reihenfolge gebracht. Wer noch mehr findet, gebe mir bescheint! Die Domain-Hamsterei ist wirklich beachtlich…
[update 2010-02-22]
Fehlerkorrekturen.
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